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Für
unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie für Zahlungen an
uns gelten ausschließlich nachstehende Liefer- und
Zahlungsbedingungen; soweit darin Bestimmungen fehlen, gelten
ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der
Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs in der im
Abschlußzeitpunkt gültigen Fassung und im übrigen gilt das Gesetz.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann
gültig, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Mit der
Annahme der Ware anerkennt der Auftraggeber unsere Liefer- und
Zahlungsbedingungen unter Ausschluß seiner Geschäftsbedingungen.
1.
Angebote
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die zu
unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen
sowie Maß-, Gewichts-, Leistungs-, und Verbrauchsangaben sind nur
annähernde Angaben. Konstruktionsbedingte Änderungen behalten wir
uns vor.
1.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen
Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie
dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke
verwendet werden. Preise sind sofern nicht ausdrücklich anders
angegeben als Richtwerte aufzufassen.
1.3 Sollten
wir uns zur Auslegung und/oder Dimensionierung eines Werkstückes
verpflichten, sind Basis der Auslegung die vom Auftraggeber/Anfrager
genannten Auslegungsregelwerke, Auslegungsparameter/
Betriebsbedingungen. Eine Prüf-, Warn- und/oder Hinweispflicht
trifft uns nicht.
1.4 Bei
Fehlen von wichtigen Angaben sind wir berechtigt Annahmen zu
treffen, die dem Auftraggeber/Anfrager im Anbot bekanntgegeben
werden. Mit Bestellung beauftragt uns der Auftraggeber/Anfrager mit
der Fertigung der von ihm vollinhaltlich akzeptierten Auslegung.
Behördliche Abnahmen, Prüfungen und allfällige Dokumentationen
setzen auf den im Anbot bekanntgegebenen
Auslegungsparametern/Betriebsbedingungen auf.
1.5 Mangels
bekanntgegebener Auslegungsparameter/Betriebsbedingungen ist eine
Anwendung der technischen Regelwerke, der Druckgeräterichtlinie
97/23/EG und daraus folgend die CE Kennzeichnung nicht möglich, eine
Haftung unsererseits ist ausgeschlossen.
2.
Annahme der Bestellung
2.1 Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt worden ist. Zusagen oder Nebenabreden unserer
Mitarbeiter sowie überhaupt mündliche, fernmündliche oder
telekommunikatorische Ergänzungen und Abänderungen jedweder Art sind
stets nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
werden.
2.2 Ansichts- und Auswahlsendungen im Rahmen von Bestellungen
gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen acht Tagen
zurückgesendet werden.
3.
Preis- und Zahlungsbedingungen; Aufrechnung
3.1 Die Preise gelten ab Werk (das ist unsere ausliefernde
Geschäftsstelle) (ex works gem. Incoterms 2000), einschließlich der
Verladung auf Gefahr des Auftraggebers im Werk, jedoch
ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung; Die Verpackung wird
nicht zurückgenommen.
3.2 Materialpreis- bzw. Lohnsteigerungen in der Zeit zwischen
Bestellung und Lieferung trägt der Auftraggeber.
3.3 Zahlungen sind bar, ohne Abzug, frei und innerhalb von 30
Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Mit welchen Forderungen oder
Forderungsteilen Zahlungen des Auftraggebers zu verrechnen sind,
bleibt uns vorbehalten.
3.4 Bis zu einem Auftragswert von € 110,- (ausschließlich
Umsatzsteuer) führen wir Bestellungen nach unserer Wahl nur gegen
Nachnahme mit Kleinfakturenzuschlag unfrei ab Werk oder durch
Bereitstellung zum Abholen gegen Barzahlung aus.
3.5 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir gesetzliche
Verzugszinsen zuzüglich der Kosten der Einmahnung, mindestens aber
jährlich 10% der Gesamtbruttoforderung. Weitere Verzugsfolgen sind
hierdurch nicht ausgeschlossen/abgedungen.
3.6 Die Zurückhaltung von Zahlungen bzw. die Aufrechnung mit
Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
3.7 Für Werksleistungen (Montagen, Reparaturen, Wartungen und
ähnliche Arbeiten) berechnen wir die bei Beendigung der
Werksleistungen geltenden Stundensätze und Materialpreise; Reise-
und Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Für Überstunden, Nacht-, Sonn-
und Feiertagsarbeiten werden die gem. Metaller KV/Industrie
geltenden Zuschläge berechnet. Die Reisekosten, Barauslagen sowie
Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert zum Selbstkostenpreis
in Rechnung gestellt.
4.
Vertragserfüllung, Versand und Verzug
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung,
die Montage- oder Reparaturzeit mit Überlassung des Gerätes,
keinesfalls beginnt die Frist jedoch vor Beibringung der vom
Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder
Freigaben oder der von ihm zu leistenden Anzahlung zu laufen. Die
Lieferfrist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Liefergegenstand das
Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat oder wir bis dahin unsere
Lieferbereitschaft mitgeteilt haben.
4.2 Diese Fristen werden durch unvorhergesehene, außerhalb unserer
Einflusssphäre liegende Hindernisse welcher Art immer, so etwa durch
Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Rohstoffe, Bauteile, Handelswaren udgl., soweit diese
Hindernisse für die Fristüberschreitung erheblich sind, entsprechend
verlängert. Solche Hindernisse heben auch während eines von uns zu
vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf. Beginn und
Ende solcher Hindernisse werden umgehend mitgeteilt. Wir sind
berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten; in diesem Falle sind
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
4.3 Bei Überschreitung vereinbarter oder nach dem vorstehenden
Absatz verlängerter Fristen um mehr als acht Wochen ist der
Auftraggeber berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest
vierzehntägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom
Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
sind in diesem Falle ausgeschlossen.
4.4 Erwächst dem Auftraggeber aus einer von uns zu vertretenden
Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm eine pauschale Entschädigung
im Ausmaß von 0,5% je volle Woche, höchstens aber von 5% vom Wert
jenes Teils der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht
rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei
sonstigen Leistungen 5% vom Leistungsentgelt. Diese
Schadensersatzpflicht trifft uns aber nur bei groben Verschulden.
Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Ausgeschlossen ist ferner jedweder Schadenersatzanspruch infolge
Verzögerung unserer Zulieferanten.
4.5 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Versandart und Versandweg bleiben uns unter Ausschluss einer Haftung
vorbehalten. Eine Transportversicherung schließen wir nur über
gesonderten Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers ab.
4.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4.7 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.
4.8 Verzögert sich der Versand aus einem Grund, der vom
Auftraggeber zu vertreten ist, hat er die Lagerungskosten in unserem
Werk, mindestens jedoch monatlich 0,5% des Rechnungsbetrages zu
bezahlen. Wir sind außerdem berechtigt, dem Auftraggeber eine
Nachfrist von höchstens 14 Tagen zu bestimmen und nach deren
fruchtlosem Verstreichen nach unserer Wahl entweder über den
Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und dem Auftraggeber
innerhalb angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom
Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, ohne besonderen
Nachweis 10% des Bruttoentgelts als Entschädigung zu begehren; bei
entsprechendem Nachweis können wir auch den Ersatz des
weitergehenden Schadens geltend machen. Eine von uns veranlasste
Einlagerung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Die
Rechte gem. §1168 ABGB stehen uns ungeschmälert zu.
4.9 Bei Werkleistungen (Punkt 3 Abs.8) hat uns der Auftraggeber
die erforderlichen Hilfskräfte sowie die notwendigen Geräte, Hilfs-
und Verbrauchsstoffe (zB Winden, Schienen, elektrische Energie usw.)
rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn die
Montage im Preis inbegriffen oder für sie ein Pauschalpreis
vereinbart ist. Ein etwa erforderlicher Unterbau ist schon vor
Eintreffen unserer Monteure fertig zu stellen. Überdies hat der
Auftraggeber die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen
Sicherheitsmaßnahmen vorzukehren. Für die uns überlassenen
Hilfskräfte, Geräte und Hilfsstoffe übernehmen wir keine Haftung.
Die Baustellenkoordination erfolgt durch den Auftraggeber.
5.
Gefahrenübergang
Die
Gefahr geht mit der Mitteilung der Lieferbereitschaft - auch
hinsichtlich Teillieferungen und -leistungen und unabhängig davon,
ob wir noch weitere Veranlassungen zu treffen haben bzw. weitere
Kosten vertragsgemäß zu übernehmen haben - , spätestens jedoch mit
dem Zeitpunkt der vereinbarten Ablieferung auf den Auftraggeber
über.
6.
Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur
vollständigen Bezahlung aller uns aus welchem Rechtsgrund immer
zustehenden Forderungen vor.
6.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand selbst wenn dieser
verarbeitet wurde, nur im Rahmen seines darauf gerichteten
Geschäftsbetriebs weiterveräußern; diese Befugnis ist jedoch
ausgeschlossen wenn die daraus entstehenden Forderungen an Dritte
abgetreten oder von einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der
Auftraggeber zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner
Vertragspflichten im Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist
ihm nicht gestattet. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger
Verfügung durch Dritte hat er uns hievon unverzüglich zu
verständigen. Unsere mit der Durchsetzung des Eigentums verbundenen
Interventionskosten trägt der Auftraggeber.
6.3 Der Auftraggeber tritt seine Forderungen und sonstige Rechte
aus der Weiterveräußerung, aus der Vermietung oder Verpachtung sowie
aus Leasinggeschäften schon jetzt an uns ab, selbst wenn der
Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet
worden ist. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen
ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum
Gebrauch überlassen, gilt die Abtretung nur in der Höhe des uns
geschuldeten Kaufpreises. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind
damit nicht ausgeschlossen. Wir sind berechtigt den Schuldner von
der erfolgten Abtretung zu verständigen.
6.4 Der Auftraggeber ist nur soweit berechtigt, die Forderungen
einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu machen, als er
seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt bzw. nicht
zahlungsfähig ist.
6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere
bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit sind wir berechtigt, den
Liefergegenstand jederzeit unter Aufrechterhaltung des Vertrages
zurückzunehmen oder den Gebrauch zu untersagen. Wird sind ferner
berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu
veräußern; der Erlös wird nach Abzug einer Manipulationsgebühr von
10% des erzielten Erlöses auf unsere offenen Forderungen
angerechnet.
6.6 Sofern wir vom Vertrag zurücktreten, hat der Auftraggeber ein
monatliches Entgelt von 5% vom Neuwert des Liefergegenstandes,
tageweise abzurechnen, ab dem Gefahrenübergang bis zur Rückstellung
zu entrichten. Übersteigt die Wertminderung das Benützungsentgelt,
hat der Auftraggeber auch den Mehrbetrag zu vergüten.
7.
Gewährleistung – Garantie
7.1 Für handelsübliche bzw. für von den ÖNORMEN der DIN tolerierte
Abweichungen von Maß, Gewicht und Qualität leisten wir keine Gewähr.
7.2 Mängel an Liefergegenständen sind unverzüglich nach ihrer
Entdeckung unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Rechnung und
des Lieferscheins zu rügen, sonst gilt die Ware als genehmigt. In
der Mängelrüge ist anzuführen, welche Liefergegenstände von Mängeln
betroffen sind, worin die Mängel im einzelnen bestehen und unter
welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel
ist genau zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige
Mängelrügen verursachte Kosten sind uns zu ersetzen.
7.3 Für die einwandfreie Funktion einer Anlage, deren Komponenten
nicht ausschließlich von uns geliefert wurden, leisten wir nur dann
Gewähr, wenn wir uns ungeachtet der Beistellung von Komponenten
durch den Auftraggeber oder durch Dritte zur Herstellung der
gesamten Anlage verpflichtet haben und die fehlerhafte Funktion
nicht auf unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben des Auftraggebers
beruht.
7.4 Wir haften nur für solche Mängel des Liefergegenstandes, die
innerhalb von acht Monaten ab Inbetriebnahme, spätestens aber
innerhalb von zwölf Monaten ab dem Gefahrenübergang (Punkt 5)
infolge einer im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorliegenden
Ursache aufgetreten sind. Bei allen sonstigen Leistungen (z.B.
Montagen, Reparaturen, Wartungen, Lieferung von Austauschteilen
usw.) beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate ab
Gefahrenübergang. Mit Verstreichen dieses Termins enden alle unsere
Haftungen, gleich aus welchem Rechtstitel.
7.5 Soweit wir Gewähr leisten, tauschen wir nach unserer Wahl
entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile
gegen mängelfreie aus oder bessern wir nach oder erteilen wir dem
Auftraggeber eine der Preisminderung entsprechende Gutschrift. Durch
den Austausch mangelhafter Gegenstände oder Teile wird der Ablauf
der Gewährleistungsfrist nicht gehemmt, nicht verlängert und beginnt
nicht neuerlich zu laufen. Ausgetauschte Teile gehen in unser
Eigentum über. Die Kosten einer vom Auftraggeber oder einem Dritten
vorgenommenen Mängelbehebung werden von uns nicht erstattet.
7.6 Bei Nachbesserung oder Austausch des mangelhaften Gegenstands
oder dessen mangelhafter Teile tragen wir die Kosten des
Ersatzstücks oder der Ersatzteile; die Kosten der Aus- und
Einbauarbeiten, der Beistellung der erforderlichen Fach- und
Hilfskräfte sowie alle übrigen Kosten trägt der Auftraggeber.
7.7 Auf unser Verlangen ist uns der Liefergegenstand bzw. dessen
Bauteil unverzüglich auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers
einzusenden, widrigenfalls jedwede Gewährleistungspflicht erlischt.
7.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
Gewährleistungsansprüchen bzw. sonstigen von uns nicht anerkannten
Gegenansprüchen zurückzuhalten bzw. damit aufzurechnen.
7.9 Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die von uns
aufgelegten und vom Auftraggeber gegebenenfalls beizuschaffenden
Einbauvorschriften nicht beachtet werden, wenn am Liefergegenstand
ohne unserer schriftlichen Zustimmung Instandsetzungs-,
Veränderungs- oder sonstige Arbeiten vorgenommen werden, oder wenn
er entgegen unserer Anweisungen oder für Zwecke, für die er nicht
bestimmt ist, verwendet wird. Am Liefergegenstand dürfen ohne
unserer schriftlichen Zustimmung keine Instandsetzungs-,
Veränderungs- oder sonstige Arbeiten durchgeführt werden.
7.10 Wir können die Vergütung unserer Selbstkosten verlangen,
soweit wir auf Grund einer Fehlermeldung tätig geworden sind und uns
kein Haftungsfall nachgewiesen werden kann.
7.11 Die Gewährleistung ist auch bei Ausführung von
Reparaturaufträgen, bei Umänderung oder Umbau alter sowie fremder
Waren und bei Lieferung gebrauchter Waren ausgeschlossen.
7.12 Unsere Haftung aus einem Geschäftsfall ist im Einzel- und im
Zusammenrechnungsfalle für alle Anspruchsgründe (also auch
Schadenersatz, Garantie, Pönale) mit der Höhe des Nettowarenwertes
begrenzt. Der Auftraggeber hat alle Anspruchsvoraussetzungen zu
beweisen.
8.
Schadenersatz und Produkthaftung
8.1 Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers oder dritter
Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art,
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von uns
vorsätzlich oder gröbst fahrlässig herbeigeführt. Solche Ansprüche
können außerdem nur innerhalb von sechs Monaten ab Schadenseintritt
jedenfalls aber nur innerhalb von zwei Jahren ab dem
Gefahrenübergang (Punkt 5.), gerichtlich geltend gemacht werden.
8.2 Für diejenigen Teile des Liefergegenstands, die wir von
Zulieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns gegen
die Zulieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
8.3 Wurde der Liefergegenstand von uns aufgrund von
Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers
angefertigt, erstreckt sich unsere Haftung nicht auch auf die
Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die
Ausführung den Angaben des Auftraggebers entsprechend erfolgt ist.
8.4 Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom
Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder
sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, wird
uns der Auftraggeber schad- und klaglos halten.
8.5 Auf Grund der jeweils geltenden Produkthaftungsvorschriften
haften wir nur insoweit, als wir durch unsere
Produkthaftpflichtversicherung Deckung erhalten. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, beim Einsatz der von uns gelieferten Anlagen und
sonstigen Gegenstände alle zum Schutz vor Gefahren bestehenden
Vorschriften, technischen Bestimmungen, Einbauvorschriften,
Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, insbesondere aber alle
Vorschriften für den Bereich der Elektrotechnik genauestens
einzuhalten und beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen.
8.6 Der Haftungsausschluss und die Verpflichtungen nach Punkt 8.
Absatz 5 hat der Auftraggeber seinen Abnehmern zu überbinden und
diese aufzufordern, diesen Haftungsausschluss und diese
Verpflichtungen auch ihren Abnehmern weiter zu überbinden
8.7 Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, uns von
Haftungsfällen unverzüglich zu verständigen und uns die notwendigen
Unterlagen zu überlassen.
8.8 Der Auftraggeber hat uns bei sonstigem Verlust aller Ansprüche
aus Gewährleistung oder Garantie und auf Schadenersatz beabsichtigte
Änderungen am Liefergegenstand oder an dessen Betriebsweise vorher
schriftlich bekannt zu geben und Untersuchungen durch von uns
beauftragte Personen uneingeschränkt zu gestatten.
8.10 Unsere Haftung aus einem Geschäftsfall ist im Einzel- und im
Zusammenrechnungsfalle für alle Anspruchsgründe (z.B.
Gewährleistung, Garantie, Pönale) mit der Höhe des Nettowarenwertes
begrenzt.
8.11 Der Auftraggeber hat alle Anspruchsvoraussetzungen zu
beweisen.
9.
Warenrücksendung
9.1 Zur Gutschrift oder zum Umtausch zurückgestellte
Liefergegenstände werden nur dann zurückgenommen, wenn sie in
einwandfreiem Zustand und unter Bekanntgabe von Menge,
Artikelbezeichnung und -nummer sowie von Nummer und Datum der
Rechnung oder des Lieferscheins innerhalb von 4 Wochen nach der
Lieferung (Punkt 4.) bei uns eintreffen. Ein Rechtsanspruch auf
Rücksendung und Gutschrift besteht nicht.
9.2 Liefergegenstände, deren Rücksendungsursache wir nicht zu
vertreten haben, werden nur nach vorheriger Rücksprache mit unserem
Sachbearbeiter zurückgenommen.
9.3 Warenrücksendungen sind stets auf Gefahr und Kosten des
Auftraggebers an unser Werk zu richten.
9.4 In jeden Fall berechnen wir dem Auftraggeber bei Zurücknahme
von Liefergegenständen eine Manipulationsgebühr, die bei
unbeschädigten Liefergegenständen, sofern sie noch originalverpackt
sind 20% und sonst 25% des Entgelts, mindestens aber €11,- je
Sendung beträgt.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1
Erfüllungsort ist unsere ausliefernde Geschäftsstelle, Gerichtsstand
ist das für unseren Firmensitz örtlich und sachlich zuständige
Gericht. Wir sind aber auch berechtigt, den Auftraggeber bei dem
nach den für seinen Sitz oder Wohnsitz maßgeblichen Vorschriften
sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu belangen.
10.2 Der Auftraggeber ist nicht zur Aufrechnung berechtigt.
10.3 Wir sind ferner berechtigt, die endgültige Entscheidung aller
Streitigkeiten, die sich aus einem Auftrag ergeben oder auf dessen
Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, nach der Schieds-
und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichtes der
Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder
mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern zu begehren.
Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Die im Schiedsverfahren
zu verwendende Sprache ist deutsch.
10.4 Auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sind österreichisches
Recht und die am Erfüllungsort geltenden Handelsbräuche und Usancen,
unter einvernehmlichem Ausschluss der Kollissionsnormen und der
UN-Konvention über Verträge über den internationalen Verkauf von
Waren anzuwenden.
10.5 Der Auftraggeber darf seine Rechte aus dem Vertrag nur nach
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abtreten.
10.6 Der Auftraggeber erteilt uns bereits jetzt die Ermächtigung
zur Namensabfrage im gesamten Bundesgebiet bzw. hat uns über unsere
Aufforderung eine schriftliche Vollmacht zur Anforderung von
Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis im Sinne §
5 Absatz 4 erster Satz GUG zu übermitteln.
10.7 Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Zustimmung dazu,
dass seine Daten und die im Zuge der Auftragsabwicklung anfallenden
Daten automationsunterstützt erfasst werden.
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